Statuten des Vereins "Alumni MBA Luzern"

Der Verein Alumni MBA Luzern wurde 2006 in Luzern gegründet. Nachfolgend unsere Statuten.

I. Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Alumni MBA Luzern» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der die aktiven Studierenden und die Absolventinnen und Absolventen der Hochschule für Wirtschaft Luzern HSW der Studiengänge „Nachdiplomstudium Marktorientierte Unternehmensführung“ und „Master of Advanced Studies in Business Administration“ und "MBA Luzern" vereinigt.

Der Verein hat seinen Sitz in Luzern.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Netzwerks unter den Mitgliedern durch die Organisation von gesellschaftlichen Anlässen und die Unterstützung der beruflichen Entwicklung seiner Mitglieder sowie durch Mentoring. Im Weiteren bezweckt der Verein die Förderung der Beziehung zwischen den Ehemaligen, den Aktiven, der HSW und anderen Alumnis u.a. durch Einbindung der Dozierenden in die Vereinsaktivitäten.

Zudem wird bezweckt, die Anerkennung und den Wert des Studiums NDS-U/MAS-BA/MBA Luzern zu erhöhen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern (mit Studiumabschluss NDS-U/MAS-BA/MBA Luzern)
  • Jungmitgliedern (aktiv Studierende NDS-U/MAS-BA/MBA Luzern)
  • Mitgliedern des Lehrkörpers der HSW
  • Personen und Institutionen, die zum NDS-U/MAS-BA/MBA Luzern oder der Alumni einen besonderen Bezug haben
  • Ehrenmitgliedern

Art. 4  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch hin. Die Mitglieder verpflichten sich, den Zwecks des Vereins zu unterstützen und den Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Art. 5 Austritt, Ablehnung, Ausschluss

Mitglieder können schriftlich bis Ende September ihren Austritt auf Ende eines Kalenderjahres erklären.

Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ablehnen oder Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, wenn die Aufnahmebedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, oder wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wesentlich gegen die Interessen der Vereinigung verstösst.

III. Organe

Art. 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Revisionsstelle

A. Generalversammlung

Art. 7 Kompetenzen

Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen.
  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung, des Berichtes der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl und Abwahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder der Revisionsstelle.
  • Behandlung von Anträgen, die von 10 Mitgliedern dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich 14 Tage vorher eingereicht wurden.
  • Behandlung von Geschäften, die der Vorstand der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

Art. 8 Einberufung Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Generalversammlung ein, sofern Geschäfte vorliegen, deren Behandlung und Beschlussfassung der Generalversammlung zustehen oder er der Behandlung und Beschlussfassung der Generalversammlung vorlegen will.

Die Einberufung einer ausserordentlicher Generalversammlung kann zudem von 10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand verlangt werden.

Art. 9 Einladungen zur Generalversammlung

Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes zuzustellen.

Art. 10 Versammlungsleitung und Protokollführung

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet. Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt.

Art. 11 Stimmberechtigung

Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlussfassungen über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und ihm, seinem Ehegatten und in gerader Linie mit ihm verwandten Personen (Art.68 ZGB).

Art. 12 Abstimmungen

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

B. Vorstand

Art. 13 Zusammensetzung und Wahl

Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Während einer Amtsdauer gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, welche sie ersetzen. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 14 Konstituierung

Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei ein Mitglied als Vizepräsident zu bestimmen ist.

Art. 15  Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich.

Art. 16 Vertretung des Vereins

Der Präsident und der Vizepräsident führen die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Es gilt Unterschrift zu zweien.

Art. 17 Einberufung der Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen sind durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten einzuberufen. Ordnungsgemäss einberufene Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 18  Leitung der Vorstandssitzungen

Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer – der vom Vorstand bestimmt wird und nicht Vorstandsmitglied sein muss – zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist. Das Protokoll ist an der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen.

Art. 19 Abstimmung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

Art. 20 Rechnungswesen

Die Rechnungsführung erfolgt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied.

C. Revisionsstelle

Art. 21 Aufgaben und Wahl

Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle für zwei Jahre. Diese hat die Rechnung des Vereins jährlich zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten.

IV. Allgemeines

Art. 22 Mitgliederdatenbank

Die Mitglieder gestatten dem Verein die Verwendung ihrer persönlichen Daten für  Vereinszwecke (Mitgliederdatenbank).

Art. 23 Statutenänderung

Statutenänderungen können durch die Generalversammlung vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist.

Art. 24 Finanzielles

Die Mittel des Vereins bestehen aus:

  1. ordentlichen und ausserordentlichen Beiträgen der Mitglieder.
  2. Zuwendungen aller Art.
  3. Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsen.

Art. 25 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge an den Verein werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung jährlich festgelegt. Es ist den Mitgliedern möglich, für maximal fünf Jahre den Beitrag im Voraus zu entrichten (keine Verzinsung und keine Beitragsanpassung während dieses Zeitraumes). Der amtierende Vorstand und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Art. 26 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 27 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes ist ausgeschlossen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Art. 28 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Generalversammlung, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist; Anträge auf Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung schriftlich bekannt zu geben. Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vermögen des Vereins als besonderer Fonds an die HSW Luzern über.

Art. 29 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Luzern.

Vereinsgründung: 05. April 2006
Statutenänderungen: 18. Januar 2007

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Kontakt

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